Allgemeine Bedingungen für Segelreisen, Segelevents, Segelausbildung, Yachtcharter und allen anderen Veranstaltungen von Sunset Sailors
Für die Veranstaltungen von Sunset Sailors werden folgenden Regelungen
getroffen:
Das vertragliche Verhältnis zwischen dem Kunden (im Folgenden „Teilnehmer“) und dem Reiseanbieter, wird in §§651a-y BGB („Bürgerliches Gesetzbuch“), §§4-11 BGB-InfoV („BGB- Informationspflichten-Verordnung“) sowie den folgenden ergänzenden Bestimmungen geregelt.
1. Anmeldung, Umfang und Änderung der Leistungen
1.1 Der Kunde bekommt auf Anfrage oder durch Ausschreibung von Sunset Sailors ein verbindliches Angebot zu einer Veranstaltung, Reise oder Charter. Der Vertragsschluss wird mit Bestätigung/ Anmeldung des Kunden geschlossen. Mit der Anmeldung ist die Charter, Reisepreis oder die Teilnehmergebühr zu bezahlen.
Folgende Leistungen sind damit abgegolten: Bei Seetörns ist die Unterkunft an Bord und gegebenenfalls die Ausbildung mit abgegolten. Anderes gilt nur, wenn der Teilnehmer ein Event bucht, das durch die Partner von Sunset Sailors angeboten und ausgeschrieben wird. Hier gelten dann zudem die AGBs der jeweiligen Partner und die AGB´s der Yachtcharter.
1.2 Die An- und Abreise zu den Segelreisen, Segelevents, Segelausbildung, Yachtcharter und allen anderen Veranstaltungen von Sunset Sailors ist Sache der Teilnehmer und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereichs von Sunset Sailors. Bei allen Flug- und Gruppenreisen, auch wenn sie den Teilnehmern zusammen mit den Reisekosten oder Törngebühren berechnet werden, tritt Sunset Sailors nur als Vermittler auf. Leistungsträger ist ausnahmslos die jeweilige Flug- oder sonstige Transportgesellschaft. Änderungen (bezüglich der Flugpreise) bleiben vorbehalten.
1.3 Im übrigen ergeben sich die vertraglichen Leistungen aus dem Prospekt und aus den Angaben in der Bestätigung. Sunset Sailors behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen.
Sunset Sailors ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, alle Veranstaltungen mit anderen als den im Prospekt oder der Teilnahmebestätigung genannten Schiffen durchzuführen, wenn das geplante Schiff aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung steht oder die Sicherheit der Teilnehmer oder Besatzung gefährdet wäre. Entsprechendes gilt bei notwendigen Änderungen der geplanten Reiseroute.
1.4 Die Schiffsroute wird durch den Schiffsführer (Skipper) mit Rücksprache von Sunset Sailors festgelegt. Der Schiffsführer (Skipper) kann aufgrund nautischer
Beweggründe (Wetterbedingungen, Gezeiten, Blockaden von Schiffswegen) davon abweichen und wenn die Sicherheit von Crew und Schiff nicht gewährleistet ist. Zudem ist das Auslaufen der Yacht ab einer Windstärke von 8 Bft und höher nicht gestattet.
1.5. Sollte der Ankunftsort wie unter 1.3 angeführt geändert werden, so wird sich Sunset Sailors um einen Transfer der Teilnehmer zum Abfahrtsort bemühen.
1.6. Steueränderungen (Verbrauchssteuern und vergleichbare Steuern) werden bei Inkrafttreten weiterverrechnet.
1.7 Weitere Kosten – Die Teilnehmer tragen sämtliche weitere Kosten gemeinsam zu gleichen Teilen. Dies sind insbesondere Kosten, die nicht im Reisepreis enthalten sind. Es sei denn, dass diese in der Beschreibung der jeweiligen Segelreise oder Veranstaltung bei Buchung inbegriffen sind. Diese Kosten werden aus der Bordkasse gezahlt. Die Crew richtet selbständig eine Bordkasse ein für allgemeine Kosten die an Bord anfallen. Dazu gehören die Versicherungen (z.B. Kaution), etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Teilnehmer verursacht wurde, Bettwäsche, Handtücher, Gas, Beiboot mit Außenborder, Treibstoff und weitere Leistungen die man separat zur Reise oder Veranstaltung zu buchen kann. Zudem wird die Verpflegung, Hafengebühren und Kleinschäden/ Verlust an dem Inventar der Yacht über die Bordkasse geregelt, sofern keine Kautionsversicherung dafür aufkommt. Wie hoch der Beitrag der Bordkasse ist bestimmen die Teilnehmer im Mehrheitsbeschluss selber. Der Schiffsführer (Skipper) zahlt nicht in die Bordkasse ein, wird aber mit aus der Bordkasse verpflegt.
2. Schiffsführer (Skipper)
Der verantwortliche Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse, und Qualifikationen besitzt, um die Segelyachten unter Segel und Motor sicher zu führen. Er weist die Teilnehmer in die Bedienung der Yachten ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.
3. Teilnahmebedingungen
3.1 Den Anweisungen der Reisebegleiter und des Schiffsführers ist Folge zu leisten.
3.2 Jeder Teilnehmer beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und informiert ihn (beziehungsweise den jeweiligen Wachführer) in unklaren Situationen. Er bestätigt, dass er gesund und körperlich fit sowie fähig ist, ohne Schwimmhilfe
mindestens 20 Minuten frei zu schwimmen. Seglerische und navigatorische Kenntnisse werden von den Teilnehmern nicht vorausgesetzt.
3.3 Jeder Teilnehmer erklärt seine Bereitschaft, jederzeit, überall auf oder unter Deck mitzuhelfen. Die Regeln guter Seemannschaft, die Sicherheit und Disziplin an Bord sowie das einvernehmliche Zusammenleben an Bord werden als allgemein verbindlich anerkannt.
Jeder Teilnehmer achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit und trägt bei Bedarf Schwimmweste und Lifebelt (sind an Bord vorhanden).
4. Haftung, Versicherung und Verjährung
4.1 Bei den Veranstaltungen, die sportlichen Charakter haben, lassen sich trotz größtmöglicher Sicherheitsvorkehrungen nicht alle Risiken ausschließen. Es wird daher der Abschluss einer Unfallversicherung und Auslandskrankenzusatzversicherung inkl. Bergekosten empfohlen. Der Teilnehmer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift bei der Anmeldung, den Anordnungen des Schiffsführers/Ausbilders unbedingt Folge zu leisten und die beiliegende Erklärung zum Haftungsausschluss zu unterzeichnen.
4.2 Schäden am Schiff oder dessen Ausrüstung, für die ein Teilnehmer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu haften hat, sind von diesem nur insoweit zu tragen, als sie nicht durch die Kasko- bzw. Haftpflichtversicherung der Yacht abgedeckt sind.
4.3 Im Übrigen haftet Sunset Sailors bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei allein fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Sunset Sailors auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden, die nicht Körperschäden sind, und in jedem Fall der Höhe nach auf die 3-fache Teilnehmergebühr beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sunset Sailors oder ihrer Mitarbeiter. Eine deliktische Haftung bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt.
Jeder Schiffsführer (Skipper) von Sunset Sailors verfügt über eine Berufsskipper-Haftpflicht-Versicherung.
5. Zahlungsbedingungen
Die Reisegebühr oder Veranstaltungsgebühr ist wie folgt fällig:
5.1 Bei Veranstaltungen in Europa: Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises spätestens mit Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig und ist ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
5.2 Bei Übersee-Reisen/Veranstaltungen: Anzahlung in Höhe von 30 %, spätestens mit Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig und ist ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
5.3 Erfolgt die Buchung kurzfristiger als 30 Tage vor Reiseantritt, so ist der Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung fällig.
5.4 Bei gesondert gekennzeichneten Angeboten gelten abweichende Anzahlungs-, Stornierungs- und Umbuchungsregelungen gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung/Rechnung.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung
6.1. Vor Reisebeginn kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Sunset Sailors.
6.2. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Sunset Sailors den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sunset Sailors kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Sunset Sailors ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erworben werden kann.
6.3. Dem Teilnehmer steht es frei nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten
entstanden sind, als die seitens Sunset Sailors unter 6.4 im Einzelfall geltend gemachte Kostenpauschale.
6.4. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so gelten die folgenden Prozentsätze vom Reisepreis als Entschädigung: – bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20%,
– ab dem 59. Tag vor Reisebeginn 30%,
– ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 50%,
– ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 60%,
– ab dem 06. Tag vor Reisebeginn 70%,
6.5. Selbiges gilt für den Rücktritt vom Chartervertrag. Abweichend von 6.4 erfolgt die Berechnung der Entschädigung anhand der Prozentsätze vom Charterpreis.
6.6. Terminumbuchungen werden als Rücktritt mit anschließender Neuanmeldung verstanden. Bei bereits bestätigten Buchungen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen bis 61 Tage vor Reiseantritt durchgeführt. Während Sunset Sailors eine einmalige Umbuchung gerne kostenlos vornimmt, erlaubt sich Sunset Sailors für nachfolgende Umbuchungen eine Umbuchungsgebühr von € 20,- pro
Teilnehmer zu berechnen. Umbuchungen können nur innerhalb der gleichen Saison vorgenommen werden.
6.7. Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Sofern ein Dritter an die Stelle eines bereits gemeldeten Teilnehmers tritt, haften Teilnehmer und Dritter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Sunset Sailors kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen gemäß 3. in Bezug auf die Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.8. Zur Vermeidung etwaiger Beschwerlichkeiten wird der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung empfohlen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. Erkrankung, Kälte, Verletzung während der Reise, vorzeitige Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt auch für die Beteiligung an der Bordkasse.
7.2. Sunset Sailors wird sich in Fällen eines vorzeitigen Reiseabbruchs des Teilnehmers um die Vermittlung etwaiger Hilfeleistungen bemühen.
7.3. Es besteht kein Anspruch auf Rücktransport zum Ausgangspunkt der Reise.
8. Kündigung durch den Reiseveranstalter
8.1. Sunset Sailors ist berechtigt jederzeit den Vertrag nach Reisebeginn zu kündigen, wenn
a) der Teilnehmer die Durchführung der Reise auch nach erfolgter Abmahnung nachhaltig stört oder sich gefährdend verhält, den Anweisungen der Reisebegleiter oder der Schiffsbesatzung nicht Folge leistet bzw. sich dermaßen vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b) höhere Gewalt gemäß Abschnitt 13. oder Zerstörung der Yacht/ Zubehör durch Havarie/Vandalismus die (weitere) Durchführung einer Reise nicht zulässt.
8.2. In sämtlichen Fällen behält Sunset Sailors den Anspruch auf den Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Sunset Sailors ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch anderweitige Verwendung der noch nicht erbrachten Reiseleistung erworben werden kann.
8.3. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind im Fall von 9.1a) vollständig vom Teilnehmer und im Fall von 9.1b) von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
9. Kündigung durch den Teilnehmer, Anzeigepflicht
9.1. Ist die Reise/ Veranstaltung/ Charter nicht wie in der Ausschreibung dargestellten Beschaffenheit, so hat der Teilnehmer den Mangel Sunset Sailors unverzüglich anzuzeigen. Zudem kann er Abhilfe verlangen. Sunset Sailors kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, von Sunset Sailors erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Sunset Sailors eine ihr vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Sunset Sailors verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
10. Höhere Gewalt
10.1. Höhere Gewalt liegt vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.
10.2. Hierunter wird unter anderem Starkwind, Blitzschlag, Pandemien, Materialschäden auf Grund von Kollision oder Vandalismus sowie eine Havarie des Schiffes (das Schiff ist für die vereinbarte Bestimmung nicht mehr einsetzbar) verstanden, wobei die Havarie nicht durch Umstände verursacht wurde, die der Schiffsbetreiber vorhersehen oder vermeiden hätte können.
10.3. Sofern die gebuchte Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, insbesondere aus Pandemie-bedingten Gründen nicht stattfinden kann, erhält der Teilnehmer von Sunset Sailors den Reisepreis erstattet. Das vorstehend Ausgeführte gilt insbesondere für den Fall, dass die Veranstaltung aufgrund behördlich angeordneter Beschränkungen zum Schutze vor der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden kann (bspw., aber nicht abschließend wegen Einreisebeschränkungen usw.).
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Der gesamte Vertrag unterliegt deutschem Recht, d.h. auch für die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gilt deutsches Recht.
Der allgemeine Gerichtsstand von Sunset Sailors wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Benedikt Wortmann, Wedemhove 118, 48157 Münster.
Der Gerichtsstand für Vollkaufleute und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Verwaltungssitz der Firma Sunset Sailors, Myllendonker Straße 66, 41352 Korschenbroich.
12. Gültigkeit derVereinbarung
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen/undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
